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   OLG Düsseldorf, 09.04.2001 - 2a Ss (OWi) 27/01 - (OWi) 17/01 II   

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https://dejure.org/2001,13191
OLG Düsseldorf, 09.04.2001 - 2a Ss (OWi) 27/01 - (OWi) 17/01 II (https://dejure.org/2001,13191)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.04.2001 - 2a Ss (OWi) 27/01 - (OWi) 17/01 II (https://dejure.org/2001,13191)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09. April 2001 - 2a Ss (OWi) 27/01 - (OWi) 17/01 II (https://dejure.org/2001,13191)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Handwerkliche Arbeiten; Verstoß gegen die Handwerksordnung; Schwarzarbeit; Lackiererarbeiten ; Bautenschutz ; Malerarbeiten

  • Judicialis

    SchwArbG § 1 Abs. 1 Nrn. 2 u. 3; ; GewO § 14 Abs. 1 S. 1; ; GewO § 146 Abs. 2 Nr. 1; ; HandwO § 1 Abs. 1; ; HandwO § 117 Abs. 1 Nr. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Arbeit & Soziales - Verstoß gegen Schwarzarbeitsgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • GewArch 2001, 346
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • OLG Celle, 22.11.2002 - 222 Ss 64/02

    Ordnungswidrigkeit bei einem Verstoß gegen die Vorschriften der Beauftragung mit

    Das Amtsgericht hat es versäumt, die handwerklichen Leistungen, die der Zeuge ... für den Betroffenen erbracht hat, im Einzelnen für jeden Auftrag nach Art, Umfang, Zeit und Ort darzulegen, um dem Senat dadurch die Nachprüfung in jedem Einzelfall zu ermöglichen, ob es sich um handwerkliche Tätigkeiten gehandelt hat, die die Eintragung des Zeugen ... in die Handwerksrolle erforderlich gemacht hätten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. August 2000 - 322 Ss 69/00 (Owi) - und vom 19. Juli 2002 - 222 Ss 83/02 (Owi) - OLG Düsseldorf GewArch 2001, 346, 347).
  • OLG Stuttgart, 12.05.2003 - 5 Ss 445/02
    Die tatsächlichen Feststellungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 SchwarzArbG sowie zum Schuldumfang stellen nur dann eine hinreichende Nachprüfungsgrundlage für das Rechtsbeschwerdegericht dar, wenn die im betreffenden Gewerbe erbrachten handwerklichen Arbeiten für jeden Auftrag nach Art, Umfang, Zeit und Ort einzeln dargelegt sind (vgl. OLG Düsseldorf GewArch 2001, 346 f.; OLG Hamm GewArch 2002, 482; OLG Celle GewArch 2003, 80 f.).
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